Impressum

Verantwortlich nach § 5 TMG:
Wender Metalldrückerei e.K.
Semptwiesen 5
D-84174 Eching in Niederbayern

Telefon: +49 8709 507 94 0
Fax: +49 8709 507 94 15

E-Mail: info@wender.de

Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
Thomas Wender

Handelsregister-Nr.:
HRA 11802

Registergericht:
Amtsgericht München

USt-IdNr.:
DE227373155

Berufshaftpflicht:
HDI Versicherungs-AG

Vers.Nr.:
29-000276188-4

ISO 9001:2015

Webseite

Design & Programmierung:
Frank Benkelmann

Fotos:
Jann Averwerser

Impressum, AGB, Datenschutzerklärung:
Rechtsanwalt Philipp Beck

Datenschutzerklärung

Mit diesen Datenschutzbestimmungen möchte die Wender Metalldrückerei Sie darüber informieren, wie die Wender Metalldrückerei Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Diese Datenschutzbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Grundprinzipien der Wender Metalldrückerei bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
Die Wender Metalldrückerei erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union. Die Wender Metalldrückerei nutzt Ihre personenbezogenen Daten, um Ihnen die Inanspruchnahme der Internet-Dienste der Wender Metalldrückerei zu ermöglichen. "Personenbezogene Daten" sind alle Einzelangaben über Ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse.

2. Personenbezogene Daten
Die Wender Metalldrückerei erhebt bei Ihrer Online-Anfrage bestimmte personenbezogene Daten.

Die personenbezogenen Daten sind die folgenden Daten:
Name, Vorname
Anschrift
E-Mailadresse
Telefonnummer oder Faxnummer

Diese Daten wird die Wender Metalldrückerei in keinem Fall an Dritte weitergeben und/oder diese Dritten sonst wie zur Kenntnis geben, es sei denn, dies ist zur Erbringung der Dienste von der Wender Metalldrückerei zwingend erforderlich oder die Wender Metalldrückerei ist dazu gesetzlich verpflichtet. Die so weitergegebenen Daten dürfen vom Empfänger lediglich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwendet werden. Eine anderweitige Nutzung der Informationen ist nicht erlaubt.

3. Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten
Sie haben das Recht und die Möglichkeit, von der Wender Metalldrückerei jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Das Auskunftsersuchen ist per Brief an die im Impressum hinterlegte Anschrift zu richten. Dem Auskunftsersuchen ist eine beglaubigte Kopie eines amtlichen und gültigen Personalausweises beizufügen. Die Auskunft wird elektronisch an die betroffene Emailadresse versendet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungs- und Anwendungsbereich
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wender Metalldrückerei GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei wird im Einzelfall zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2. Mit Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber / Kunde die nachstehenden AGB an. Entgegenstehende bzw. abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers / Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

2. Angebote, Auftragserteilung, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, Bestellungen oder Auftragserteilungen durch den Kunden erfolgen auf Basis der schriftlichen Angebote. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt erst zustande, wenn die Annahmeerklärung, Bestellung oder Auftragserteilung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird oder durch Beginn der beauftragten Tätigkeit seitens des Auftragnehmers, welche dem Kunden gegenüber angezeigt wird.
2.2. Die Eigenschaften von Mustern sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Muster nach Fertigstellung zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die Muster auf eine Übereinstimmung mit der Auftragsbeschreibung zu überprüfen und bei Vorliegen von Mangelfreiheit freizugeben (Qualitätskontrolle).
2.3. Die vom Auftragnehmer hergestellten Gegenstände sind grundsätzlich roh, d.h. ohne Oberflächenbehandlung und Reinigung. Oberflächenanforderungen und Reinigung müssen gesondert in der Auftragserteilung definiert werden.
2.4. Die Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers stehen dem Auftragnehmer zu, soweit sie nicht bereits bei Auftragserteilung dem Auftraggeber zustanden. Den Auftraggeber trifft insoweit die Beweispflicht. Ein Anspruch auf Übertragung solcher Rechte wird durch den Auftrag nicht begründet.
2.5. Behördliche und sonstige Genehmigungen, die zur Herstellung des durch den zugrundeliegenden Vertrag bezeichneten Werkes erforderlich sind, sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soweit für die Erlangung von Genehmigungen Unterlagen des Auftragnehmers beizubringen sind, werden diese dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
2.6. Bei Gegenständen, die nach Vorgaben des Auftraggebers hergestellt werden, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass keine Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte / gewerbliche Schutzrechte) verletzt werden. Insoweit stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Behauptet ein Dritter ein ihm zustehendes Recht und untersagt dem Auftragnehmer die Herstellung oder Lieferung des Auftragsgegenstandes unter Berufung hierauf, ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zu einer Klärung die Produktion vorübergehend einzustellen.

3. Preise und Zahlung
3.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die angegebenen Preise grundsätzlich ab Werk exklusive Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3.3. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe (bei Verbrauchern 5% sowie bei Unternehmern 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.4. Sofern mit dem Unternehmer keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die später als 12 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4. Widerrufsrecht
Bei den vom Auftragnehmer hergestellten Gegenständen handelt es sich um Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Auftraggeber maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind. Ein Widerrufsrecht besteht daher nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.

5. Werkzeuge / Formen
Die für die Herstellung der Liefergegenstände vom Auftragnehmer erworbenen oder hergestellten Werkzeuge / Formen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht an den Auftraggeber herausgegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber hierfür die Kosten übernommen hat.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Unternehmer hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden. Der Unternehmer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn eine Gegenforderung, die ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von Satz 2 begründet, in eine Schadensersatzforderung übergeht.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bei Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer vor.
7.2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Unternehmenssitzwechsel hat der Unternehmer dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
7.3. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Bis zur Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung tritt der Unternehmer dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Unternehmer spätestens verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Unternehmers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Unternehmers verpflichtet.
7.4. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Unternehmer dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

8. Gefahrübergang, Annahmeverzug
8.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab Werk. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, sobald die Ware abholbereit ist. Die Ware ist dann vom Auftraggeber innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Werktagen abzuholen. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Unternehmer über, in dem die Ware dem Unternehmer oder der zur Versendung bzw. Transport beauftragten Person / Unternehmen übergeben wurde. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
8.2. Verzögert sich die Fertigstellung / Lieferung in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. In diesem Fall kann der Auftragnehmer für jeden angefangenen Monat Lagerentgelt in Höhe von 0,5% des entsprechenden Auftragswertes, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten bleibt sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer vorbehalten. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Auftraggeber im Verzug der Annahme befindet.

9. Mängelansprüche des Auftraggebers
9.1. Der Unternehmer muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 (in Worten: acht) Werktagen ab Empfang der Ware dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Unternehmer trifft jedoch keine Beweislast für Umstände, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.2. Mängelansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen, als der Mangel auf der Mangelhaftigkeit des Materials beruht, welches der Auftraggeber bereitstellt. Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind auch insoweit ausgeschlossen, als der Mangel dem Auftraggeber bei der Qualitätskontrolle der Muster hätte auffallen müssen (siehe oben Ziffer 2.2. dieser AGB).
9.3. Verbraucher haben bei Vorliegen eines Mangels die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei der Gewährleistung gegenüber Unternehmern hat der Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
9.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Unternehmern 12 (in Worten: zwölf) Monate ab Empfang der Ware oder ab dem Zeitpunkt, in welchem der Unternehmer in Annahmeverzug gerät. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Nichteinhaltung einer Garantie oder bei zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Haftung des Auftragnehmers
10.1. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden oder auf einer Verletzung von vertragswesentlichen Hauptpflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Eine solche vertragswesentliche Pflicht liegt immer dann vor, wenn deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Sofern der Auftragnehmer, seine Arbeitnehmer, die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen bei Vertragsschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise gerechnet werden musste.
10.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Ebenso bleibt eine etwaige Haftung für Ansprüche aus einer vom Auftragnehmer gegebenen Garantie für die Beschaffenheit der Beschreibung und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

11. Geheimhaltung
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Auftragnehmers unbefristet geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind neben den betrieblichen Organisationsstrukturen und Geschäftsabläufen insbesondere alle Informationen, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder entsprechend als solche gekennzeichnet wurden.
11.2 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren.
11.3 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind auch Informationen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offenbart werden müssen oder gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass die vorstehenden Ausnahmetatbestände erfüllt sind.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit dem Auftragnehmer bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist Sitz des Auftragnehmers, soweit Sie nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.